| Besitz | Dieser Text beschreibt Besitz. Der untere Text beinhaltet die Besitz Beschreibung. Soweit es sich um ein definierbares Objekt handelt, sollte hier eine Besitz Definition vorhanden sein. Sollte eine Definition von Besitz fehlen, kann diese von Ihnen verfaßt werden. Wir sind bestrebt die Beschreibung von Besitz möglichst ausführlich zu halten.
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Besitz ArtikelBesitz, eine Gemeinde in dem Landkreis Ludwigslust siehe unter: Besitz (Mecklenburg)
Buch-Tipp: Die Fälle. BGB Sachenrecht 1. Mobiliarsachenrecht. Grundlagen Gutes Training, aber. . . vor der Klausur unbedingt den Prof. /Übungsleiter fragen, ob er das Musteraufbauschema für sinnvoll hält!
Zunächst einmal zum Teil vor dem "aber": Das Buch ist empfehlenswert - gerade Anfänger können damit ihre Fallbearbeitungstechnik trainieren. Durch das regelmäßige Runterschreiben kleinerer Fälle ersparen... | |
Der Begriff Besitz genannt in der Umgangssprache etwas, was jemand erworben oder ererbt hat, so dass er darüber verfügen kann. Er wird häufig (im juristischen Sinn fälschlicherweise) gleichbedeutend mit Eigentum benutzt.
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Buch-Tipp: Grundeigentum in Spanien Viele Wege führen zu dem Haus. . . Es gibt ja eine Menge Horrorgeschichten über das was man beim Kauf einer Immobilie in Spanien alles so erleben kann - mit diesem Buch ist man gewappnet und kann halbwegs sicher beim Makler oder Notar auftreten, weil man nach der Lektüre wenigstens ein wenig Ahnung von der Materie und den Möglichkeiten hat. |
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Buch-Tipp: Hauskauf - Neu oder gebraucht. Vom Bauträger oder aus zweiter Hand Das Buch " Hauskauf - Neu oder gebraucht. Vom Bauträger oder aus zweiter Hand" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch. |
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In der deutschen juristischen Fachsprache genannt der Begriff Besitz grundsätzlich die tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Vermögen zugeordnet wird (vgl. Eigentum), sondern ob er - unabhängig von der rechtlichen Zuordnung - die Sache tatsächlich inne hat. In diesem Sinne haben auch der Mieter Besitz an der Wohnung und sogar der Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand.
Buch-Tipp: Immobilien aus zweiter Hand. Ihr Ratgeber für Erwerb und Besitz Die Beschreibung für das Buch " Immobilien aus zweiter Hand. Ihr Ratgeber für Erwerb und Besitz" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster. |
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Eine Besitzentziehung oder Besitzstörung gegen den Willen des Besitzers (verbotene Eigenmacht) ist immer rechtswidrig. Das gilt auch dann, wenn z. B. dem Eigentümer ein Recht auf den Besitz zusteht. So darf der Eigentümer nach Ablauf der Mietzeit dem Mieter nicht einfach die Sache wegnehmen, sondern muss ggf. gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der verbotenen Eigenmacht darf sich der unmittelbare Besitzer mit Gewalt erwehren (Besitzwehr). Einen bereits gebrochenen unmittelbaren Besitz darf er zeitlich unmittelbar anschließend wieder mit Gewalt herstellen (Besitzkehr). Der Ladeninhaber darf darum den Dieb gewaltsam an der Wegnahme hindern und ihm die erbeutete Sache auch sofort wieder mit Gewalt abnehmen.
Buch-Tipp: Immobilien in Italien erwerben, besitzen, verkaufen, vererben (Compact Immobilien-Ratgeber) Sehr gut recherchiertes Buch Ich habe dieses Jahr die Eignungsprüfung für Immobilienmakler in Italien erfolgreich bestanden und habe teilweise dieses Buch zur Vorbereitung benutzt. Ausser den Kapiteln über Erbschaftssteuer und Wertzuwachssteuer die mittlerweile überholt sind ist dieses Buch wirklich hervorragend recherchiert und kann jedem Interessierten... |
Unmittelbarer und mittelbarer Besitz | |
Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn nach der Auffassung des tägliches Lebens auf Grund der räumlichen Beziehung und deren Dauer eine unmittelbare Sachherrschaft gegeben ist. Mittelbarer Besitz abstrahiert juristisch bereits wieder von der vorstehenden Definition über die Sachherrschaft und sieht auch den als Besitzer an, der die Sachherrschaft nicht selbst wahrnimmt, sondern durch einen anderen ausüben lässt. Das verbreitetste Besitzmittlungsverhältnis ist die Miete. Der Eigentümer (Vermieter) lässt die unmittelbare Sachherrschaft durch den Mieter ausüben. Dann ist der Vermieter mittelbarer und der Mieter unmittelbarer Besitzer.
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Befindet sich derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft tatsächlich ausübt, in Abhängigkeit vom Eigentümer, so spricht ihm das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Besitz ab. Der Knecht des Bauern hat an dem Pflug, den er führt, der Angestellte des Unternehmers hat an dem Computer, den er bedient, keinen Besitz, sondern ist ca. Besitzdiener. Er genießt darum keinen Besitzschutz und darf sich der Wegnahme des Pfluges oder des Computers durch den Bauern oder Chef nicht mit Gewalt erwehren.
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Übt ca. eine Person die Sachherrschaft aus, hat sie Alleinbesitz. Tun dies mehrere Personen zusammen, so steht die Sache in ihrem Mitbesitz. Unter den Mitbesitzern findet Besitzschutz ca. statt, wenn der eine den anderen ganz von der Sachherrschaft ausschließt, nicht aber, wenn ca. die Grenzen des Gebrauchs der gemeinsam besessenen Sache streitig sind. Sperrt also einer von zwei Mitmietern den anderen aus, darf dieser Besitzschutz üben. Macht er ihm ca. den Fernsehsessel während der Sportschau streitig, sind Besitzwehr und Besitzkehr ausgeschlossen.
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Durch das Begriffspaar Eigen- und Fremdbesitz wird der Besitz nach der Willensrichtung des Besitzers differenziert. Eigenbesitz hat, wer die Sache als ihm gehörig besitzt. Fremdbesitzer ist, wer ca. aufgrund eines beschränkten Rechts besitzt. Der Eigenbesitz ist Voraussetzung für den Eigentumserwerb durch Ersitzung.
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Das österreichische ABGB ist als naturrechtliche Kodifikation des beginnenden 19. Jahrhunderts dem Römischen Recht näher als das BGB. Dies zeigt sich insbesondere beim Besitz, wo das ABGB zwischen Innehabung und (tatsächlichem) Besitz in römischrechtlicher Manier unterscheidet:
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- Innehabung: Inhaber ist derjenige, der eine Sache ca. in seiner Verfügungsgewalt hat.
- Besitz: Besitzer ist der, der animus (Besitzwille) und corpus (Innehabung) hat.
Beispiele: Der Entlehner ist Inhaber, da er den Besitzwillen eines anderen anerkennt. Der Dieb ist - unredlicher - Besitzer, da er Innehabung und Eigenbesitzwille hat.
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Im Einzelnen kann man unterscheiden:
- Sachbesitz - Rechtsbesitz
- Sachbesitz: Besitz einer körperlichen Sache
- Rechtsbesitz: Besitz von Rechten, also unkörperlichen Sachen, wobei sich diese Rechte auf körperliche Sachen (zB Mietgegenstand) beziehen und auf dauernde Ausübung gerichtet sein mussen.
- Rechtmäßigkeit - Redlichkeit - Echtheit
- rechtmäßiger Besitz: Besitz aufgrund eines gültigen Titels (zB Kauf)
- redlicher Besitz: Der Besitzer hält die Sache "aus wahrscheinlichen Gründen für die seinige".
- echter Besitz: Besitz nec vi (nicht gewaltsam entzogen), nec clam (nicht heimlich entzogen), nec precario (nicht aufgrund einer Bittleihe)
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Der Besitz ist geschützt durch:
- Besitzstörungsklage: Klage auf Widerherstellung des Beistandes bzw Untersagung weiterer Störungen
- Actio Publiciana: Der relativ besser Berechtigte ist gegenüber dem schlechter Berechtigtem geschützt (zB rechtmäßig, redlicher und echter Besitzer vs. unrechtmäßigen, redlichen und echten Besitzer).
- Selbsthilfe
- Notwehr
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